Blogbeitrag

AFIR in Deutschland für öffentliche Ladepunkte unter 50 kW Ladeleistung

Volker Lieber | 26.01.2025 | 3 Min. Lesezeit

AFIR in Deutschland für öffentliche Ladepunkte unter 50 kW Ladeleistung

Die „Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“ (AFIR) (EU 2023/1804) vereinheitlicht Vorgaben für den Infrastrukturausbau von alternativen Kraftstoffen EU-weit und löst Teile der deutschen Ladesäulenverordnung (LSV) ab.

Die AFIR wird in Deutschland zusätzlich von der „Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts“ (600/24) ergänzt.

Die wichtigsten Punkte für öffentliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW haben wir hier zusammengefasst:

Was ist ein Ladepunkt?

Ladepunkte sind alle Lademöglichkeiten für Elektroautos, an denen zeitgleich maximal ein Elektroauto geladen werden kann.[1] Falls eine Ladesäule mehrere zeitgleiche Ladevorgänge unterstützt, besteht sie aus mehreren Ladepunkten.

Öffentliche Ladepunkte sind Ladepunkte, die der Allgemeinheit zugänglich sind und unabhängig von ihrem Standort einer breiten Nutzergruppe zur Verfügung stehen.[2][3]

Nicht öffentliche Ladepunkte müssen eindeutig auf eine nicht allgemeine, klar bestimmte Nutzergruppe eingeschränkt sein.

Welche Anforderungen müssen erfüllt werden?

Jeder öffentliche Ladepunkt muss die in Deutschland geltenden Anforderungen nach §49 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach dem Messstellenbetriebsgesetz erfüllen.[4]

Zusätzlich muss der Ladepunkt Informationen in Echtzeit senden und empfangen, (bidirektional) mit dem Stromnetz und dem Elektrofahrzeug kommunizieren und aus der Ferne überwacht
und gesteuert werden können, einschließlich zum Starten und Stoppen des Ladevorgangs und zur Messung des Stromflusses.[5][6]

Außerdem müssen alle nach dem 13.04.2024 errichteten oder nach dem 14.10.2024 instand gesetzten Ladepunkte zu intelligentem Laden fähig sein, also den abgegebenen Strom anhand von elektronisch übermittelter Echtzeit-Informationen anpassen können.[7][8][9]

Ab dem 14.04.2025 ist es bei öffentlichen Gleichstrom-Ladepunkten (DC) erforderlich, dass diese über ein fest installiertes Ladekabel verfügen.[10]

Darunter fallen normalerweise alle modernen eichrechtskonformen Ladesäulen der bekannten Hersteller, die eine Internetverbindung herstellen und über OCPP 1.6 (gängiger Kommunikationsstandard) oder höher angesteuert werden können, sowie von einem zertifizierten Elektriker angeschlossen wurden.

Im Zweifelsfall steht dir dein Elektriker bei der Auswahl der richtigen Ladesäule zur Seite. Ansonsten kannst du dich natürlich auch immer gerne an uns wenden.

Welche Zahlungsmöglichkeiten können angeboten werden?

Die Endnutzer müssen, ohne Registrierung, schriftliche Vereinbarung oder Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber über den bloßen Ladevorgang hinaus, in der Lage sein, zu laden.[11][12]

Der Vertrag mit einem Mobilitätsdienstleister ist davon nicht betroffen, solange dieser den Ladepunkt nicht direkt betreibt.[13]

An öffentlichen Ladepunkten, die ab dem 13.04.2024 errichtet wurden, muss bei kostenpflichtigem Laden mindestens eine der folgenden Lösungen angeboten werden:[14]

  • Zahlungskartenleser
  • Kontaktloser Zahlungskartenleser
  • Sichere Bezahlmöglichkeit über eine Internetverbindung (z.B. mit QR-Code)

Automatische Authentifizierungen (beispielsweise über den Ladestecker oder Telematik[15]) dürfen nicht ohne Einwilligung des Endnutzers verwendet werden und dürfen auch nicht die einzige Möglichkeit darstellen, an dem Ladepunkt zu laden. Die anderen Optionen müssen dem Endnutzer deutlich angezeigt werden.[16]

Welche Vorgaben gibt es bei den Preisen?

Die Preise müssen angemessen, transparent, eindeutig vergleichbar und nicht diskriminierend sein, auch nicht bei Mobilitätsdienstleistern. Unterschiedliche Preise sind zwar trotzdem möglich, müssen aber verhältnismäßig und objektiv gerechtfertig sein.[17]

Der Ad-hoc-Preis muss mit all seinen Preiskomponenten an der Ladestation vor Begin des Ladevorgangs klar und leicht zur Verfügung stehen.

Die Preisbestandteile müssen in folgender Reihenfolge dargestellt werden:[18]

  • Preis pro kWh
  • Preis pro Minute
  • Preis pro Ladevorgang
  • Weitere anwendbare Preiskomponenten

Was muss den Behörden mitgeteilt werden?

Die öffentliche Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme, sowie der Betreiberwechsel eines öffentlichen Ladepunktes müssen der Bundesnetzagentur (BNetzA) elektronisch gemeldet werden.
Folgende Fristen sind dabei einzuhalten:[19]

  • Inbetriebnahme: 2 Wochen
  • Außerbetriebnahme: unverzüglich
  • Betreiberwechsel: unverzüglich

Zusätzlich müssen der BNetzA statische Daten zum Ladepunkt bei jedem drei Meldeereignisse elektronisch zugesendet werden.
Die BNetzA stellt zu diesem Zweck das Meldeportal Ladesäulenregister zur Verfügung (https://ladesaeulenregister.bnetza.de/).

Wie kann evoove helfen?

Die Unzahl an Regelungen und Vorgaben führen dazu, dass ein Betreiben von öffentlicher oder teilöffentlicher Ladeinfrastruktur in Deutschland leider mit massivem Aufwand und Risiko verbunden ist.

Wir bei evoove nehmen dir mit unserer Ladelösung diese Sorgen ab, indem wir dir eine rechtssichere und einfache Software zur Verfügung stellen, die durch intelligente Algorithmen auch den öffentlichen Betrieb reibungslos ermöglicht, ohne dass deine Hauptnutzer (z.B. Mieter oder Mitarbeiter) in ihrem Ladeverhalten beeinträchtigt werden.

Dadurch steigern wir die Effizienz jeder einzelnen Ladesäule ohne Nachteile für dich oder deine Kunden.

Haben wir dein Interesse geweckt oder hast du noch weitere Fragen? Melde dich hier für ein kostenloses Erstgespräch an – wir freuen uns auf dich.


  1. AFIR Artikel 2 Nummer 48
  2. VZNDL §2 Nummer 2
  3. AFIR Abschnitt 10-11
  4. VZNDL §3
  5. AFIR Artikel 5 Absatz 7
  6. AFIR Artikel 2 Nummer 17
  7. AFIR Absatz 30
  8. AFIR Artikel 5 Absatz 8
  9. AFIR Artikel 2 Nummer 65
  10. AFIR Artikel 5 Absatz 10
  11. AFIR Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1
  12. AFIR Artikel 2 Nummer 47
  13. AFIR Artikel 2 Nummer 39
  14. AFIR Artikel 5 Absatz 1
  15. AFIR Artikel 2 Nummer 8
  16. AFIR Artikel 5 Absatz 2
  17. AFIR Artikel 5 Absatz 3
  18. AFIR Artikel 5 Absatz 4
  19. VZNDL Artikel 1 §4
Ein Artikel von
Volker Lieber
Application Development
Volker ist freiberuflicher Security Analyst, Reverse Engineer und Full-Stack-Developer. Als Informatiker kombiniert er umfassende Kenntnisse in der Sicherheitsanalyse und der Entwicklung von Anwendungen. Bei evoove ist er für die App- und Frontendentwicklung mit React Native zuständig und unterstützt Jonas im Backend mit Golang.

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