Ja, die gibt es. Grundsätzlich ist das Gesetz nicht anwendbar auf Gebäude, die im Besitz von kleinen und mittleren Betrieben sind (§ 1, Ziffer 2). Zudem gibt es folgende Regelungen:
Quartierslösung
Das GEIG ermöglicht eine Quartierslösung. Dabei können mehrere Eigentümer von benachbarten Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, eine gemeinsame Vereinbarung treffen, um die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladepunkten zu organisieren. Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bündelung
Wenn ein Eigentümer für mehr als ein Nicht-Wohngebäude Ladepunkte bereitstellen muss, kann er dies tun, indem er die benötigte Anzahl an Ladepunkten in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, solange dies den Bedarf an Ladeinfrastruktur in diesen Gebäuden deckt. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss der Eigentümer eine Planung für alle betroffenen Nicht-Wohngebäude und Stellplätze erstellen, die er auf Anfrage der zuständigen Behörde vorlegen muss.