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Das GEIG-Gesetz: Das gilt es zu beachten!

Patrick Dressel | 14.10.2024 | 1 Min. Lesezeit

DasGesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ ist am 25. März 2021 in Kraft getreten und bringt einige Änderungen für den Aufbau von Elektroladeinfrastruktur in Neubauten sowie Bestandsgebäuden mit sich. Das Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.

Im Folgendem klären wir die wichtigsten Fragen und beleuchten zudem die Änderungen, die zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.

evoove unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Anforderungen an die Ladeinfrastruktur. Mit unserer Erfahrung in Elektromobilität und innovativen Lösungen sorgen wir dafür, dass Ihre Gebäude effizient und zukunftssicher mit der notwendigen Lade- und Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Egal ob für Neubauten oder Bestandsgebäude – wir helfen Ihnen, Elektromobilität zugänglich und nachhaltig zu gestalten. Sprechen Sie uns an!

 

Was ändert sich zum 1. Januar 2025?

Nach § 10, Absatz 1 ist für jedes Nicht-Wohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.

Wer nicht handelt, riskiert nach § 15 eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.

Was gilt für Neubauten?

Abschnitt 3 des GEIG unterscheidet zu errichtenden Gebäuden zwischen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen sowie Nicht-Wohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen.

Wer ein Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen baut, sei es im Gebäude selbst oder direkt daneben, muss sicherstellen, dass jeder dieser Stellplätze mit der nötigen Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet wird.

Wer ein Nicht-Wohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen im Gebäude oder direkt daneben baut, muss Folgendes beachten:

  1. Mindestens jeder dritte Stellplatz muss mit der nötigen Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden.
  2. Außerdem muss mindestens ein Ladepunkt eingerichtet werden.
Was gilt für bestehende Gebäude?

Abschnitt 4 des GEIG unterscheidet bei bestehenden Gebäuden zwischen 3 Kategorien.

Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen (§ 8 des GEIG)

Wenn ein Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen im Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur betrifft, muss der Eigentümer sicherstellen, dass jeder Stellplatz mit der nötigen Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet wird. Das gilt auch, wenn das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze direkt nebenan verfügt und der Parkplatz oder dessen elektrische Infrastruktur renoviert wird.

Größere Renovierung bestehender Nicht-Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen (§ 9 des GEIG)

Wenn ein Nicht-Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen im Gebäude renoviert wird und der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur betroffen ist, muss der Eigentümer Folgendes sicherstellen:

  1. Mindestens jeder fünfte Stellplatz muss mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden.
  2. Außerdem muss mindestens ein Ladepunkt eingerichtet werden.

Das gilt auch, wenn das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze direkt nebenan verfügt und der Parkplatz oder dessen elektrische Infrastruktur renoviert wird.

Bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen (§ 10 des GEIG)

Für jedes Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im Gebäude oder mehr als 20 Stellplätzen direkt daneben muss der Eigentümer sicherstellen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt eingerichtet wird.

Was gilt für gemischt genutzte Gebäude?

Gemischt genutzte Gebäude, bei denen keine Nutzung deutlich dominierend ist, unterliegen getrennten Regelungen für Wohn- und Nicht-Wohngebäude.

Wenn jedoch bei bestehenden gemischten Gebäuden mit insgesamt mehr als 10 Stellplätzen eine bestimmte Nutzungsart deutlich überwiegt, wird das Gebäude entsprechend als Wohngebäude oder Nicht-Wohngebäude klassifiziert. Gleiches gilt für neu zu errichtende Mischgebäude, in denen eine Nutzung erheblich vorherrscht; sie unterliegen ebenfalls den entsprechenden Vorschriften für Wohn- oder Nicht-Wohngebäude.

Welche Anforderungen werden an den Ladepunkt gestellt?

Nach § 5, Absatz 1 sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.

Was bedeutet "Leitungsinfrastruktur"?

Die nötige Leitungsinfrastruktur beinhaltet eine geeignete Anordnung für Elektro- und Datenleitungen. Diese Anordnung muss den geltenden Vorschriften für Elektrik, Bau und Datentechnik sowie den anerkannten technischen Standards entsprechen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodensysteme, Kabelpritschen oder ähnliche Lösungen erfolgen. Außerdem muss die Infrastruktur mindestens ausreichend Platz für den Zähler und den Einbau intelligenter Messsysteme für das Lademanagement sowie die nötigen Schutzelemente bieten.

Mehr dazu ist in § 4 des GEIG nachzulesen.

Was bedeutet "Nicht-Wohngebäude"?

Nach § 2, Ziffer 12 wird ein „Nicht-Wohngebäude“ definiert als ein Gebäude, das nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzt wird, einschließlich Einrichtungen wie Wohnheime, Altenheime und Pflegeeinrichtungen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, die gibt es. Grundsätzlich ist das Gesetz nicht anwendbar auf Gebäude, die im Besitz von kleinen und mittleren Betrieben sind (§ 1, Ziffer 2). Zudem gibt es folgende Regelungen:

Quartierslösung

Das GEIG ermöglicht eine Quartierslösung. Dabei können mehrere Eigentümer von benachbarten Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, eine gemeinsame Vereinbarung treffen, um die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladepunkten zu organisieren. Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Bündelung

Wenn ein Eigentümer für mehr als ein Nicht-Wohngebäude Ladepunkte bereitstellen muss, kann er dies tun, indem er die benötigte Anzahl an Ladepunkten in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, solange dies den Bedarf an Ladeinfrastruktur in diesen Gebäuden deckt. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss der Eigentümer eine Planung für alle betroffenen Nicht-Wohngebäude und Stellplätze erstellen, die er auf Anfrage der zuständigen Behörde vorlegen muss.

Ein Artikel von
Patrick Dressel
CEO
Patrick ist CEO von evoove und entwickelte schon früh eine Leidenschaft für die Gestaltung digitaler Lösungen, die Design und Software miteinander verbinden. Bereits während seines Studiums der Medieninformatik entwickelte Patrick in seiner Bachelorarbeit die Idee für evoove weiter und gründete gemeinsam mit Jonas das Unternehmen aus.

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